Mitarbeiterprämie 2026
Zwischen Juli und Dezember 2026 können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro pro Person gewähren.
Die Begünstigung gilt dann, wenn die Zahlung auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht – also etwa auf einer kollektiven Vereinbarung im Kollektivvertrag, auf einer kollektivvertraglich ermächtigten Betriebsvereinbarung oder – falls kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband besteht – auf einer betrieblichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen.
In Branchen, in denen zwar ein Arbeitgeberverband besteht, jedoch kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im bestehenden Kollektivvertrag keine Mitarbeiterprämie geregelt ist, kann keine steuerbegünstigte Auszahlung erfolgen. Die Mitarbeiterprämie muss darüber hinaus zusätzlich zum bisherigen Entgelt bezahlt werden und darf keine bestehende Gehaltskomponente ersetzen.
Die steuerbefreite Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht darauf angerechnet. Wird im Kalenderjahr 2026 zusätzlich eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, bleibt diese nur dann steuerfrei, wenn die Summe aus Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt.
Wird der Betrag überschritten, erfolgt eine nachträgliche Veranlagung der zu viel begünstigten Beträge.
Wichtig zu wissen:
Die Mitarbeiterprämie ist nur lohnsteuerfrei, nicht aber sozialversicherungsfrei.
Sie unterliegt daher weiterhin der Pflicht zur Sozialversicherung (SV) sowie der Lohnnebenkostenpflicht (LNK) wie Kommunalsteuer, DB und DZ.
Damit können Unternehmen die Leistung ihrer Mitarbeiter:innen steuerlich begünstigt anerkennen, tragen aber weiterhin die üblichen Abgabenanteile an SV und LNK. Trotz dieser Einschränkung bleibt die Mitarbeiterprämie eine sinnvolle Möglichkeit, im zweiten Halbjahr 2026 Motivation und Wertschätzung steuerlich attraktiv auszudrücken.
Wir beraten Sie gerne zur optimalen Umsetzung!

