Kinderbetreuungsgeld: Zuverdienstgrenze wird rückwirkend valorisiert

Ab 2025 ändern sich die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld. Vermeiden Sie Rückforderungen und nutzen Sie diese neuen Möglichkeiten optimal.

Geringfügige Beschäftigung während der Karenz

Um während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, gelten ab 2025 wichtige einkommensbezogene Richtlinien. Die Ge­ring­fügig­keits­grenze wird rückwirkend bis 1.1.2025 auf 551,10 Euro brutto monatlich angehoben. Diese Grenze ist entscheidend, da sie den maximalen Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld definiert. Beim selben Arbeitgeber bleibt der karenzierte Hauptarbeitsvertrag unberührt. Werden jedoch Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber vereinbart, kann ein Nebenbeschäftigungsverbot greifen, etwa durch Konkurrenzklauseln. Der bisherige Arbeitgeber muss in solchen Fällen informiert werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Endet die geringfügige Beschäftigung früher als geplant, wie etwa aufgrund einer erneuten Schwangerschaft, wird ab Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbots automatisch gekündigt. Es ist essenziell, die jeweiligen Zu­ver­dienst­grenzen für die gewählte Kinderbetreuungsgeldvariante zu beachten. Während einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld eine niedrigere Grenze setzt, können beim Kinderbetreuungsgeld-Konto bis zu 60 % der Letzteinkünfte dazuverdient werden. Überschreitungen lösen Rückforderungen aus und sollten durch den Zuverdienstrechner des Bundeskanzleramtes überprüft werden.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld optimal nutzen

Die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes ist besonders streng reglementiert, insbesondere hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt diese Grenze 8.600 Euro pro Jahr, vorausgesetzt, das Kinderbetreuungsgeld wird für das gesamte Jahr bezogen. Für Teiljahre erfolgt die Berechnung proportional anhand der Monate, in denen das Kinderbetreuungsgeld durchgängig bezogen wurde. Dabei sind nur volle Monate relevant – Teilmonate vor oder nach der Karenz fallen grundsätzlich nicht unter die Zuverdienstbewertung.

Das Einkommen kann zwischen zusätzlichen Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit sowie Einkünften aus gewerblichen Tätigkeiten variieren. Nicht jede Einkunftsquelle wird jedoch berücksichtigt; so bleiben etwa Kapitalvermögen oder Vermietung unverändert außen vor. Übersteigt das Einkommen dennoch die angegebene Grenze, sind rückwirkende Rückzahlungen unvermeidbar, da die Prüfung erst nachträglich durch den Krankenversicherungsträger stattfindet. Um diese Rückforderungen zu vermeiden, lässt sich im Voraus auf einzelne Anspruchsmonate verzichten; dieser Verzicht ist rückwirkend bis zu sechs Monate möglich.

Kinderbetreuungsgeld Konto und individuelle Zuverdienstberechnung

Das Kinderbetreuungsgeld-Konto bietet eine flexible Möglichkeit, finanzielle Planung im Einklang mit den persönlichen Einkünften vorzunehmen. Mit einer individuell angepassten Zuverdienstgrenze, die bis zu 60 % der letzten maßgeblichen Einkünfte aus einem Jahr vor der Geburt des Kindes beträgt, können Familien ihre Einnahmen transparent kalkulieren. Eine Untergrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr gewährleistet zusätzlich finanzielle Planungssicherheit. Diese Grenze entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.372 Euro, das im Rahmen des Bezuges nicht überschritten werden kann.

Die laufende Optimierung, wie die rückwirkende Valorisierung der Kinderbetreuungsgeld-Zuverdienstgrenze bis 2025, spiegelt die Dynamik aktueller Einkommensentwicklungen wider. Zur Unterstützung der Berechnung steht ein Zuverdienstrechner bereit, der präzise Auskunft über die möglichen Verdienste liefert. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft sind für die Berechnung relevant, während etwa Kapitalvermögen oder Familienbeihilfe unberücksichtigt bleiben.

Bei selbständigen Einkünften berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand des Jahresgewinnes, und zwar auch dann, wenn nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist, es sei denn, der Elternteil legt eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Abgrenzung der Einkünfte) vor. Diese Abgrenzung hat der Elternteil für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres selbständig und ohne Aufforderung vorzulegen, eine spätere Abgrenzung ist nicht möglich. Bei absehbaren Grenzüberschreitungen ist ein Verzicht auf Anspruchsmonate oder eine Statusrevision innerhalb der Karenz mit max. sechs Monaten rückwirkend möglich.

Die Erhöhung der Zuverdienstgrenze ist eine direkte Reaktion auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten und dient der Sicherung der Kaufkraft für Familien.