Forschungsprämie – neue Bemessungsgrundlage

Forschungsprämie: Nur steuerliche Betriebsausgaben bilden die Bemessungsgrundlage

Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) wurde umfassend novelliert. Anlass dafür war ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus September 2025, wonach auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen – etwa „Managergehälter“ über EUR 500.000 jährlich – in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen wären.

Mit der nunmehr novellierten Verordnung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie an die steuerliche Gewinnermittlung anknüpft. Damit können grundsätzlich nur steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Steuerliche Abzugsverbote wirken somit künftig auch wieder bei der Forschungsprämie.

Regelung zu Investitionen

Die Verordnung enthält außerdem eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Bisher war unklar, ob diese Aufwendungen sofort oder nur im

Wege der Abschreibung (AfA) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Nun wird dafür ein Wahlrecht vorgesehen.

Weitere Anpassungen

Zusätzlich wurden Regelungen zur marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen an Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) angepasst.

Übergangsregelung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Information vom 23.01.2026 klargestellt, dass für Erstanträge auf Forschungsprämie sowie Änderungsanträge, die im Zeitraum 05.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wurden, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht anzuwenden sind (z.B. Pkw-Angemessenheitsgrenze).

Rechtsgrundlagen:
§ 108c EStG, Forschungsprämien-Verordnung (FoPV), BMF-Information vom 23.01.2026.

Ein Bild zur Veranschaulichung von Neuregelung der Zinsersparnis ab 2024