Homeoffice im Ausland: Neue OECD-Regeln zur Betriebsstätte
Arbeiten Mitarbeiter im Homeoffice im Ausland, kann dadurch eine Betriebsstätte des Unternehmens entstehen. Neue OECD-Leitlinien legen dafür klare Kriterien fest.
Wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit grenzüberschreitend im Homeoffice ausüben, stellt sich die Frage, ob dadurch im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers eine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers entsteht.
Viele Staaten – darunter auch Österreich – orientieren sich bei der Auslegung des Betriebsstättenbegriffs an den Leitlinien der OECD. Diese hat kürzlich ihren Kommentar zum OECD-Musterabkommen aktualisiert und die Kriterien für sogenannte Homeoffice-Betriebsstätten präzisiert. Das BMF hat bestätigt, dass diese Grundsätze in Österreich umgesetzt werden.
Besteuerung der Arbeitnehmer
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer speziellen Grenzgängerregelung, gilt grundsätzlich:
Das Besteuerungsrecht steht jenem Staat zu, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Bei Telearbeit im Homeoffice ist dies regelmäßig der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.
Besteuerung des Unternehmens
Für Arbeitgeber besteht bei grenzüberschreitender Telearbeit das Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte im Ausland begründet. In diesem Fall kann ein Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsstätte steuerpflichtig werden.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurde ein Homeoffice nur dann als Betriebsstätte angesehen, wenn der Arbeitgeber eine faktische Verfügungsmacht über die Wohnung hatte.
Neue Kriterien laut OECD-Kommentar
Nach dem Update des OECD-Musterkommentars kann ein Homeoffice als Betriebsstätte gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Regelmäßige Nutzung als feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens
-
Arbeitszeitindikator: mindestens 50 % der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice
-
Wirtschaftlicher Grund des Unternehmens für die Tätigkeit im betreffenden Staat (z.B. Geschäftskontakte zu Kunden oder Geschäftspartnern vor Ort)
Eine gewöhnliche oder freiwillige Homeoffice-Nutzung ohne wirtschaftliche Notwendigkeit begründet in der Regel keine Betriebsstätte
Besonderer Risikofall
Wenn die im Homeoffice tätige Person die einzige oder zentrale Person für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist (z.B. Geschäftsführer), kann das Homeoffice regelmäßig als Betriebsstätte qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen:
Art. 5 und Art. 15 OECD-Musterabkommen, OECD-Kommentar (Update 2025), BMF-Information zur Umsetzung in Österreich.
