Steuertipps zum Jahresende: Optimierungsmöglichkeiten in der Personalverrechnung
Steuerfreie Zukunftssicherung
Dienstgeber können ihren Arbeitnehmer:innen bis zu 300 € jährlich als Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Wichtig ist, dass die Begünstigung für alle oder klar abgegrenzte Gruppen von Mitarbeiter:innen gilt.
unser Tipp:
Bei monatlicher Auszahlung der Prämien erhöht sich auch das Jahressechstel, wodurch zusätzliche Vorteile bei Sonderzahlungen entstehen.
Mitarbeiterbeteiligungen & Prämien
2025 können wieder bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter:in steuerfrei als Mitarbeiterkapital-, Gewinn- oder Erfolgsbeteiligung ausbezahlt werden – unter den bekannten Voraussetzungen.
Diese Möglichkeit gilt weiterhin für alle Unternehmen unabhängig von der Branche.
unser Tipp:
Richtig gestaltet, fördern diese Zahlungen nicht nur Motivation, sondern sparen auch Lohnnebenkosten.
Lohnverrechnung aufrollen
Arbeitgeber dürfen die Lohnabrechnung rückwirkend für 2025 aufrollen und neu berechnen, etwa bei unregelmäßigen Bezügen.
So können Lohnsteuerdifferenzen ausgeglichen werden – häufig erspart das den Arbeitnehmer:innen eine mühsame Veranlagung.
unser Tipp:
Bei ganzjährig Beschäftigten können im Zuge der Aufrollung auch Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge berücksichtigt werden.
Betriebsfeiern & Veranstaltungen
Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge sind bis 365 € pro Jahr und Mitarbeiter:in steuer- und SV-frei.
Kosten darüber hinaus müssen versteuert werden.
unser Tipp:
Auch kleinere Teamevents oder Sommerfeste zählen dazu – ideal für Motivation und Teambuilding!
Gutscheine & Sachzuwendungen
Sie können Ihren Mitarbeiter:innen bis 186 € jährlich in Form von Gutscheinen, Goldmünzen oder Sachgeschenken steuer- und SV-frei schenken.
Zusätzlich sind 186 € anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums steuerfrei.
unser Tipp:
Die 186 € gelten pro Person und Kalenderjahr – perfekt für Weihnachtsgeschenke!
Kinderbetreuung fördern
Seit 2024 gilt: Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten sind bis 2.000 € pro Kind und Jahr steuerfrei – nun auch bei Kostenersatz an Arbeitnehmer:innen möglich.
Der Arbeitgeber muss also nicht mehr direkt an Kindergarten oder Hort zahlen.
unser Tipp:
Die Begünstigung gilt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und auch für betriebsfremde Kinder im Betriebskindergarten.
Öffi-Ticket sponsern
Unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden mit einem steuerfreien Öffi-Ticket.
Das Ticket kann sowohl für den Arbeitsweg als auch privat genutzt werden, wenn Wohnort oder Arbeitsstätte in Österreich liegen.
unser Tipp:
Das Pendlerpauschale ist abzüglich des Ticketwertes absetzbar – Kombination möglich!
Jahressechstel optimal nutzen
Unregelmäßige Bezüge (Überstunden, Erschwerniszulagen etc.) fallen unter das Jahressechstel, das mit nur 6 % Lohnsteuer begünstigt ist.
Wird es nicht ausgeschöpft, verfällt der Vorteil.
unser Tipp:
Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter:innen mit einer steuerbegünstigten Prämie und prüfen Sie das Rest-Jahressechstel rechtzeitig im Dezember.
Werbungskosten rechtzeitig bezahlen
Wer Fortbildung, Fachliteratur oder beruflich bedingte Kosten noch 2025 bezahlt, kann sie dieses Jahr absetzen.
Auch Umschulungskosten, doppelte Haushaltsführung, Telefonkosten oder Mitgliedsbeiträge zählen.
unser Tipp:
Vorauszahlungen gelten ebenfalls als heuer bezahlt – zahlen Sie also Fortbildung oder Fachzeitschrift am besten noch im Dezember!
Homeoffice-Begünstigung
Wer im Jahr mindestens 100 Homeoffice-Tage leistet, kann bis 300 € steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten oder die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
Auch bis zu 300 € für ergonomisches Mobiliar sind absetzbar, wenn mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.
unser Tipp:
Diese Regelung gilt weiterhin für 2025 – also Tage mitzählen und Belege aufbewahren!
Frist für Arbeitnehmerveranlagung 2020
Für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 endet die Frist am 31. Dezember 2025.
Danach ist keine Abgabe mehr möglich!
unser Tipp:
Wenn die Zeit knapp wird: Reichen Sie das Formular L1 zunächst unvollständig ein – Nachreichungen sind im Beschwerdeweg möglich.
Fazit: Ihre To-do-Liste bis 31.12.2025
Zukunftssicherung & Mitarbeiterprämien prüfen
Kinderbetreuungszuschuss & Öffi-Ticket nutzen
Gutscheine & Betriebsfeier budgetieren
Werbungskosten & Fortbildungen bezahlen
Homeoffice-Nachweis führen
Arbeitnehmerveranlagung 2020 einreichen
Mit den richtigen Maßnahmen in der Jahresendverrechnung lassen sich nicht nur Steuern sparen, sondern auch Abläufe vereinfachen – ein Gewinn für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen
