Umsatzsteuer bei EU-Lieferungen an Privatpersonen

Unternehmer:innen, die Waren oder digitale Leistungen an Privatpersonen (B2C) in andere EU-Länder verkaufen, müssen aufpassen:
Seit Einführung der EU-Mehrwertsteuerreform 2021 gilt eine einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 € netto pro Jahr für alle grenzüberschreitenden EU-Umsätze zusammen.

Sobald Sie mit allen EU-Lieferungen an Nichtunternehmer:innen diese Grenze überschreiten, müssen Sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Empfängerlandes anwenden.

Das betrifft insbesondere:

  • Onlinehändler (z. B. Webshops, Amazon, Etsy)
  • Dienstleister mit elektronisch erbrachten Leistungen (z. B. Downloads, Onlinekurse)
  • Unternehmer:innen mit Versandhandel an Endkunden in anderen EU-Staaten

 

Was passiert, wenn die 10.000 €-Schwelle überschritten wird?

Sobald der Umsatz aus sämtlichen B2C-Lieferungen und -Leistungen an EU-Privatkunden 10.000 € netto pro Kalenderjahr übersteigt, gilt automatisch:

->Umsatzsteuer des Bestimmungslandes
Das bedeutet: Sie müssen für jeden Verkauf den Steuersatz des Landes anwenden, in dem der Kunde wohnt oder die Leistung konsumiert wird.

Beispiel:
Eine österreichische Unternehmerin verkauft 15.000 € an Privatkunden in Deutschland und Italien.
→ Ab dem 10.001. € gilt:

  • Deutsche Kunden: 19 % deutsche USt
  • Italienische Kunden: 22 % italienische IVA

 

Wie kann man die Steuer korrekt abführen? – One-Stop-Shop (OSS)

Damit Sie sich nicht in jedem EU-Land steuerlich registrieren müssen, gibt es den EU-One-Stop-Shop (OSS).
Über den OSS können alle EU-Umsätze zentral über das FinanzOnline-Portal in Österreich gemeldet und bezahlt werden.

Vorteile des OSS:

  • Einmalige Registrierung in Österreich
  • Quartalsweise Meldung über FinanzOnline
  • Automatische Weiterleitung an die jeweiligen EU-Staaten

unser Tipp:
Registrieren Sie sich rechtzeitig über FinanzOnline > One-Stop-Shop (EU), wenn Sie sich der 10.000 €-Grenze nähern. Eine Rückwirkung ist nicht möglich!

 

Leistungen, die unter die Regelung fallen:

  • Lieferungen von Waren an Privatpersonen in andere EU-Staaten („innergemeinschaftlicher Fernverkauf“)
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z. B. E-Books, Software, Streaming, Online-Kurse)
  • Telekommunikations- und Rundfunkleistungen

Nicht betroffen sind Lieferungen an Unternehmer:innen mit UID-Nummer (B2B) – hier gelten weiterhin die Reverse-Charge-Regeln.

 

Wann gilt die 10.000 €-Grenze nicht?

Die Grenze gilt EU-weit einheitlich und gemeinsam für alle Länder.
Wenn Sie bereits im Vorjahr darüber lagen, müssen Sie die USt-Regelungen des Bestimmungslands sofort ab Jahresbeginn anwenden – ein erneutes Überschreiten ist dann nicht nötig.

Außerdem können Sie freiwillig auf die Anwendung der österreichischen USt verzichten und sich sofort für OSS entscheiden – sinnvoll bei regelmäßigem EU-Versand.

 

Aufzeichnungspflichten

Unternehmer:innen müssen für jeden Fernverkauf folgende Daten aufbewahren:

  • Name und Anschrift des Kunden
  • Land des Verbrauchs
  • Entgelt, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung

Diese Aufzeichnungen sind 10 Jahre lang elektronisch aufzubewahren.

 

Besonderheiten bei Versand und Plattformen

Wenn Sie über Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen, kann die Plattform selbst zum Steuerschuldner werden (sogenannte Plattformfalle).
Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen genau – oft führt der Marktplatz die Umsatzsteuer direkt über OSS ab.

 

Sanktionen bei Nichtbeachtung

Bei falscher Steuererhebung oder verspäteter OSS-Meldung drohen:

  • Nachforderungen in den Empfängerländern
  • Verzugszinsen und Bußgelder
  • Verlust des OSS-Zugangs

 

 

Zusammenfassung:

– Überschreiten Sie die 10.000 €-Grenze mit EU-Privatkunden, müssen Sie die Umsatzsteuer nach dem Verbrauchsland abrechnen.
– Der OSS bietet eine einfache und zentrale Lösung, um die Pflichten in allen EU-Staaten zu erfüllen.
-Frühzeitig prüfen – ab dem ersten Euro über 10.000 € gilt das EU-USt-System automatisch.

 

Sie nähern sich dieser Grenze oder sind sich nicht sicher, welche Umsätze genau dazu zählen? – Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei diesem Verfahren!