4,9% Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel
Die Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ist beschlossen und tritt mit 1. Juli 2026 dauerhaft in Kraft. Für die Lieferung und Einfuhr bestimmter Nahrungsmittel sinkt der Steuersatz damit von 10 % auf 4,9 %.
Begünstigt sind unter anderem Milch, Joghurt, Butter, Eier, frisches und gefrorenes Gemüse, bestimmte Obstsorten, Reis, Mehl und Grieß von Weizen, Teigwaren, Brot sowie Speisesalz. Maßgeblich dafür, ob ein konkretes Produkt profitiert, ist nicht die Produktbezeichnung, sondern seine zolltarifliche Einordnung (KN-Code) – bei Grenzfällen empfiehlt sich daher ein Abgleich mit jener Liste.
Zwei Ausnahmen sind in der Praxis besonders relevant: Werden mehrere Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen gemeinsam verkauft – etwa eine Wurstsemmel oder ein Geschenkkorb –, ist weiterhin für jede Komponente der jeweils zutreffende Satz anzuwenden, im Ergebnis bleibt eine Wurstsemmel also bei 10 %. Und Restaurationsumsätze, also der Verzehr an Ort und Stelle, sind von der Begünstigung generell ausgenommen. Dieselbe Ware kann daher je nach Abgabeform unterschiedlich besteuert sein, etwa im Verkauf zum Mitnehmen mit 4,9 % gegenüber dem Verzehr vor Ort mit 10 %.
Für die Praxis bedeutet das vor allem: Registrierkassen und Warenwirtschaft müssen rechtzeitig auf den neuen Steuersatz umgestellt und das Sortiment anhand der KN-Codes überprüft werden. Wird nach dem 1. Juli 2026 für tatsächlich begünstigte Ware weiterhin 10 % ausgewiesen, entsteht grundsätzlich eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung in Höhe der Differenz – korrigierbar, aber vermeidbarer Mehraufwand.
