Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe Änderungen ab 1.5.2025
Ab dem 1. Mai 2025 treten im Hotel- und Gastgewerbe wichtige Änderungen im Kollektivvertrag in Kraft, die Einstufungen, Vordienstzeiten und Gehaltserhöhungen betreffen.
Neuregelung der Lohn- und Beschäftigungsgruppen
Ab dem 1. Mai 2025 bringt der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe eine umfassende Neugestaltung der Lohn- und Beschäftigungsgruppe 4. Diese umfasst Arbeitnehmer:innen, die zuvor durch spezifische Abschlüsse oder branchenspezifische Erfahrung qualifiziert waren. Neu ist, dass Arbeitnehmer:innen mit vollständig absolvierter Lehrzeit oder abgeschlossenen berufsbildenden Schulen – auch ohne positivem Zeugnis – in der Gruppe 4 berücksichtigt werden. Hilfskräfte, die mindestens zehn Jahre Berufserfahrung im Hotel- und Gastgewerbe, ob inländisch oder ausländisch, nachweisen können, genießen ebenfalls eine Einstufung in dieser Gruppe. Hierfür sind glaubwürdige Dokumente wie Zeugnisse, Sozialversicherungsnachweise oder Dienstzeugnisse vorzulegen. Ausländische Qualifikationen gelten bei Nachweis der Gleichwertigkeit über das BMAW oder das BMWF. Diese Umstufung stärkt die Rechte von erfahrenen Mitarbeiter:innen und integriert nicht standardisierte berufliche Werdegänge.
Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung
Fachlich einschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber werden unabhängig von Unterbrechungen vollständig berücksichtigt. Bei anderen Arbeitgebern erfolgt die Anrechnung bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren. Liegen bereits Betriebstätigkeiten mit relevanter Erfahrung vor, reduzieren diese die anrechenbaren externen Zeiten entsprechend.
Branchenerfahrung spielt insbesondere in Gruppe 4 eine zentrale Rolle. Hilfskräfte, die mindestens zehn Jahre Erfahrung in der Branche nachweisen können, profitieren von einer automatischen Einstufung in diese Gehaltsgruppe. Dabei sind glaubwürdige Nachweise wie Dienstzeugnisse oder Sozialversicherungsauszüge erforderlich. Für bestehende Arbeitsverhältnisse müssen Mitarbeiter bis spätestens 30. September 2025 schriftlich über die Anrechnungsfristen informiert und die entsprechenden Nachweise eingefordert werden. Fristversäumnisse führen zum Verfall von Ansprüchen.
Vereinheitlichung von Gehaltserhöhungen und Übergangsbestimmungen
Ab 1.5.2025 wird ein einheitliches System zur Gehaltserhöhung basierend auf Betriebszugehörigkeit eingeführt, das mit klaren Prozentwerten Fortschritte belohnt. Nach fünf Dienstjahren steigt der kollektivvertragliche Mindestlohn auf 102,5 %, nach zehn Jahren auf 105 %, nach 15 Jahren auf 107,5 % und bei 20 Jahren auf 110 %. Die Erhöhung tritt im Folgemonat nach vollständigem Abschluss der Dienstjahre ein, wenn der Eintritt nicht zum Monatsbeginn erfolgt ist. Arbeitnehmer:innen in einigen Bundesländern mit mindestens 20 Jahren ununterbrochener Dienstzeit inklusive Lehrzeit werden gemäß Übergangsregelungen weiterhin im bisherigen Lohnsystem verbleiben. Die Neugestaltung der Gruppe 4 bietet zusätzlich attraktive Optionen für Fachkräfte und langjährige Branchenerfahrung, wobei Nachweise zwingend erforderlich sind, um Einstufungsansprüche geltend zu machen.
Kernpunkte der Änderungen
Die Änderungen im Kollektivvertrag für Hotels und Gastgewerbe ab Mai 2025 legen klare Einstufungskriterien, eine transparente Anrechnung von Erfahrung und einheitliche Gehaltserhöhungen fest.
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe Änderungen ab 1.5.2025 – WKO