Wichtige Änderungen in der Personalverrechnung ab 2026
Wichtige arbeits- und steuerrechtliche Neuerungen
Erinnerung: Anmeldung vor Arbeitsantritt
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden (§ 33 ASVG). Bei verspäteter Anmeldung drohen empfindliche Verwaltungsstrafen.
In Ausnahmefällen (z.B. Kanzlei geschlossen) ist eine Vor-Ort-Anmeldung möglich:
- telefonisch: 05 0766 1460
- per Fax: 05 0766 1461
Die Vollanmeldung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen.
Kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltserhöhungen ab Jänner 2026 (Auszug)
- Handel: Mindestgehälter und -löhne + 2,55 % (Überzahlungen bleiben aufrecht)
- Metallgewerbe (Arbeiter & Angestellte):
- Mindestlöhne + 2,2 %
- IST-Löhne + 1,8 % (max. 85 €/95 €)
- Information & Consulting:
- Mindestgehälter und Zulagen + 2,85 %
- Lehrlingseinkommen + 3,5 %
Rechtsgrundlage: jeweilige Kollektivverträge
Keine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt unverändert Euro 551,10
Steuerfreie Überstundenzuschläge ab 2026
Der steuerfreie Freibetrag erhöht sich auf:
- 15 Überstunden pro Monat
- maximal 170 Euro monatlich
Erweiterte Angaben bei der SV-Anmeldung
Ab 2026 ist bei der Anmeldung zusätzlich das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Wochenstunden) anzugeben (§ 33 ASVG).
Neue Kündigungsfrist bei freien Dienstnehmern
In den ersten beiden Vertragsjahren gilt nun eine Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 1159 ABGB).
Wohnbauförderungsbeitrag Wien
Der Wohnbauförderungsbeitrag wurde erhöht. Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge steigen entsprechend (§ 1 WFG Wien).
Erhöhung des Pendlereuro
Der Pendlereuro steigt auf 6 Euro pro Kilometer und Jahr (zusätzlich zum Pendlerpauschale).
Rechtsgrundlage: § 33 Abs 5 Z 4 EStG
Fahrtkosten bei Dienstreisen mit Öffis
Erstattet werden können:
- tatsächliche Ticketkosten oder
- fiktive Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
Der steuerfreie Ersatz ist mit dem Preis des Klimaticket Österreich Classic begrenzt (2026: 1.400 Euro).
Ein pauschales Öffi-Kilometergeld ist nicht mehr steuerfrei (§ 26 EStG).
Tipp: Nicht ersetzte Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus beträgt bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr (§ 33 Abs 3a EStG).
Für die laufende Berücksichtigung ist das Formular E30 beim Arbeitgeber einzureichen.
Tipp: Bei der Arbeitnehmerveranlagung unbedingt angeben – sonst droht eine Nachzahlung.
