Arten von Sommerjobs und ihre Regelungen

Viele junge Menschen nutzen die Sommermonate, um erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. Dieser Überblick zeigt die verschiedenen Beschäftigungsformen und damit verbundenen Verpflichtungen.

Ferialarbeiter und Ferialangestellte

Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses tätig und somit weisungsgebunden, organisatorisch im Betrieb integriert und verwenden die Betriebsmittel des Dienstgebers. Sie sind vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden und haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, inklusive Sonderzahlungen und Urlaub. Bei längerer Beschäftigung fallen Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (=BV-Beiträge) an. Für geringfügige Tätigkeiten gelten hingegen spezielle Beschäftigtengruppen.

Pflichtpraktikum mit oder ohne Taschengeld

Pflichtpraktikanten sind entweder mit oder ohne Taschengeld tätig, wobei wesentliche Unterschiede bestehen. Ohne Taschengeld entfällt eine Anmeldung zur Sozialversicherung, da hier nur der Lern- und Ausbildungszweck zählt. Dennoch sind sie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Mit Taschengeld hingegen greifen Lohnsteuerpflicht und verpflichtende Sozialversicherungsanmeldung, insbesondere bei längeren Praktika, wobei BV-Beiträge abzuführen sind. Beispielsweise wird bei Entgeltanspruch ein Dienstverhältnis begründet. Arbeitgeber tragen die Verantwortung für korrekte Einstufung und Abrechnung, um rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

Praktika in speziellen Branchen

Praktika im Hotel- und Gastgewerbe sowie in der Landwirtschaft zeichnen sich durch spezifische Anforderungen und Regelungen aus. Während Praktikanten im Gastgewerbe zwingend ein Dienstverhältnis benötigen und kollektivvertragliche Entlohnung beanspruchen können, unterliegt die Land- und Forstwirtschaft bundeslandspezifischen Kollektivverträgen. Bei freiwilligen Praxiseinsätzen in der Landwirtschaft sollte stets geprüft werden, ob der Ausbildungszweck gewahrt bleibt.

Wenn kein Taschengeld und keine Tätigkeit (z.B. bei Voluntariat) vorliegt, dann ist auch keine Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig.

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