Achtung für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer, die auch beim AMS gemeldet sind!
Einschränkung des geringfügigen Zuverdienstes neben Arbeitslosengeld
Seit Jahresbeginn ist der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mit einem geringfügigen Zuverdienst deutlich eingeschränkt (§ 12 Abs 3 AlVG). Eine Übergangsfrist läuft noch bis 31. Jänner 2026.
Arbeitgeber sollten ihre betroffenen Mitarbeiter daher rechtzeitig informieren. Nähere Informationen stellt das AMS zur Verfügung:
👉 https://www.ams.at
Informationsschreiben für geringfügig Beschäftigte
Geringfügigkeit neben Arbeitslosigkeit – Informationsblatt für bestehende Mitarbeiter
Dieses Schreiben sollte zeitnah an alle derzeit geringfügig beschäftigten Personen übermittelt werden. Betroffene müssen ihr Dienstverhältnis unter Umständen bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behalten.
