Achtung für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer, die auch beim AMS gemeldet sind!

Einschränkung des geringfügigen Zuverdienstes neben Arbeitslosengeld

Seit Jahresbeginn ist der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mit einem geringfügigen Zuverdienst deutlich eingeschränkt (§ 12 Abs 3 AlVG). Eine Übergangsfrist läuft noch bis 31. Jänner 2026.

Arbeitgeber sollten ihre betroffenen Mitarbeiter daher rechtzeitig informieren. Nähere Informationen stellt das AMS zur Verfügung:
👉 https://www.ams.at


Informationsschreiben für geringfügig Beschäftigte

Geringfügigkeit neben Arbeitslosigkeit – Informationsblatt für bestehende Mitarbeiter

Dieses Schreiben sollte zeitnah an alle derzeit geringfügig beschäftigten Personen übermittelt werden. Betroffene müssen ihr Dienstverhältnis unter Umständen bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behalten.

Ein Bild zur Veranschaulichung von Fördermöglichkeiten für Photovoltaik und Stromspeicher 2025